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Anmeldung für die Mehrwertsteuer in der Schweiz

Mit dem 1. Januar 2018 sind einige neue Regelungen zum Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten. So ist zum Beispiel die obligatorische Steuerpflicht revidiert worden. Schweizer Unternehmen zahlen nicht nur auf den Teil ihrer Umsätze Mehrwertsteuer, die sie im Inland erzielen, sondern auch die Umsätze im Ausland werden zur Berechnung herangezogen. Das gilt allerdings erst dann, wenn Sie weltweit einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF erzielen. In dem Fall müssen Sie ab dem ersten Franken in der Schweiz die komplette Mehrwertsteuer abführen. Inwieweit Unternehmen von der Pflicht zur Mehrwertsteuer betroffen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Überarbeitet wurde auch das Umsatzsteuergesetz für Ausländer. Bislang waren Ausländer bis zu einem Umsatz von 100.000 CHF von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Schweizer war das ein echter Wettbewerbsnachteil. Gerade in den Grenzregionen konnten sie sich oft gegen ausländische Anbieter nicht durchsetzen, da diese ihre Leistungen und Waren bedeutend günstiger anbieten konnten. Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes wurde dieser Nachteil ausgeglichen.

 


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Benötigte Unterlagen für die Anmeldung der Mehrwertsteuer

Auch bei der Mehrwertsteuer geht es, wie immer in der Buchhaltung, um eine gute Vorbereitung. Sie sollten deshalb alle Unterlagen gründlich zurechtlegen. Benötigte Unterlagen für die Anmeldung der Mehrwertsteuer sind unter anderem:

  • Handelsregisterauszug und UID-Nummer zu Ihrer Unternehmung,
  • die Sozialversicherungsnummer, wenn Sie eine Einzelfirma, einen Verein, eine Stiftung oder eine einfache Gesellschaft haben,
  • entweder die Bilanz und die Erfolgsrechnung der letzten Jahre oder eine Umsatzprognose für das erste Geschäftsjahr,
  • ausländische Unternehmen fügen die Vollmachtserklärung für den Fiskalvertreter bei, um den Registrierungsprozess durchzuführen.

 

Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen

Nach den alten Steuergesetzen mussten deutsche und österreichische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern zahlen, wenn sie in der Schweiz Dienstleistungen erbracht haben. Ein wichtiges Kriterium dafür war der Umsatz, der unter 100.000 CHF liegen musste. Damit wurde die Umsatzgrenze nicht erreicht und das ausländische Unternehmen hatte einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Firmen.

Deutsche und österreichische Unternehmen mussten bis zu dieser Umsatzgrenze auch keine Registrierung für die Mehrwertsteuerpflicht vornehmen. Da dieses Vorgehen Schweizer Unternehmen in den Grenzregionen über Gebühr belastet hat, wurde das Mehrwertsteuergesetz geändert. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erreicht, das Schweizer Unternehmen und ausländische Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen haben.

Die wichtigsten Fakten für ausländische Unternehmen zusammengefasst

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es in der Schweiz neue Regelungen im Steuerrecht, die für ausländische Unternehmen bindend sind. Mit der Gesetzesänderung wurde gleichzeitig die Umsatzgrenze geändert und die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz für ausländische Unternehmen erweitert. Nach der Revision steht nicht mehr der Umsatz in der Schweiz im Fokus, sondern der gesamte Jahresumsatz des Unternehmens wird unabhängig vom Leistungsort für die Berechnung herangezogen. Firmen, die in der Schweiz weniger als 100.000 CHF erzielen, aber weltweit einen höheren Umsatz haben, müssen ihre Leistungen, die sie in der Schweiz erbringen nach den Gesetzen leisten, die in der Schweiz gelten.

Befreit von der Schweizer Umsatzsteuer und der Registrierung für die Mehrwertsteuerpflicht sind lediglich noch ausländische Unternehmen, deren Gesamtumsatz pro Jahr unterhalb der Grenze von 100.000 CHF liegt. Mit dieser Regelung gehören auch Umsätze, die die Unternehmen in ihren eigenen Ländern erzielen, zur Bemessungsgrenze.

Was ist eine Registrierungspflicht für Mehrwertsteuer?

Unternehmen, die aufgrund der Höhe ihres Umsatzes zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind, müssen sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Das gilt auch für Unternehmen, die in der Schweiz nur einen geringen Umsatz haben, aber insgesamt die Oberbemessungsgrenze erreichen.

Für ausländische Unternehmen bedeutet das, dass sie sich in der Schweiz registrieren müssen. Die Registrierung erfolgt in der Finanzverwaltung des Kantons, in dem sie ihre Leistungen erbringen. Die Anmeldung hat laut Gesetz ohne besondere Aufforderung in den ersten 30 Tagen nach Eintreten der Steuerpflicht zu erfolgen.

Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz keinen Geschäftssitz haben, müssen einen Fiskalvertreter einsetzen, der in der Schweiz entweder einen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Dieser Fiskalvertreter ist dann für die Anmeldung und die ordnungsgemässe Abführung der Mehrwertsteuern verantwortlich.