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Kurzarbeit anmelden und umsetzen

Noch nie war es so wichtig, über Kurzarbeit Bescheid zu wissen, wie im Moment, da die komplette Wirtschaft davon betroffen ist. Die aktuellen Probleme verlangen von uns allen ein gewaltiges Umdenken und vor allem schnelle Entscheidungen. Fast alle Unternehmen haben in der heutigen Zeit einen Umsatzrückgang zu erwarten. Kurzarbeit kann Ihnen dabei helfen, Ihr Unternehmen sicher in die Zukunft zu steuern.

Was ist Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit wird eine vorübergehende Reduzierung oder sogar vollständige Einstellung der Tätigkeit in einem Unternehmen bezeichnet. Mit der Kurzarbeit sollen kurzfristige oder vorübergehende Tätigkeitseinbrüche ausgeglichen werden. Ziel ist es, durch diese Massnahme auf Dauer Arbeitsplätze zu erhalten. Im Normalfall müssen Arbeitgeber eine geplante Kurzarbeit wenigstens zehn Tage vor ihrem Beginn bei dem für sie zuständigen Kanton anmelden. Zuständig ist die Abteilung Volkswirtschaftsdirektion. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und die Mitarbeiter müssen ihre Zustimmung zu ihrer eigenen Kurzarbeit geben.

Der Gesetzgeber kennt zwei Gründe, die zur Kurzarbeitsentschädigung berechtigen. Dazu gehören:

  • Arbeitsausfälle, die dadurch entstehen, dass behördliche Massnahmen umgesetzt werden oder
  • Arbeitsausfälle, die aufgrund wirtschaftlicher Zustände eintreten.

Mit behördlich angeordneten Massnahmen haben wir es während der Coronakrise zu tun.

 


Falls Sie betroffen sind und über ein 2. Standbein nachdenken, schauen Sie sich unsere preiswerten Mantelgesellschaften an. Bei Fragen stehen wir gerne auch telefonisch unter 041 760 57 84 zur Verfügung.


 

Generell haben alle Mitarbeiter eines Unternehmens Anspruch auf Kurzarbeit. Ausgeschlossen von dieser Regel sind Unternehmerinnen und Unternehmer. Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde und Mitarbeiter mit einem Zeitvertrag sind ebenfalls von der Kurzarbeiterentschädigung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind. Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen Lernende, erhalten diese auch während der Kurzarbeit ihren vollen Lohn.

Kurzarbeiterentschädigung gibt es nicht nur, wenn der komplette Betrieb verkürzt arbeitet, sondern auch, wenn von der Kurzarbeit nur einzelne Abteilungen betroffen sind. Die Kurzarbeiterentschädigung wird von der Arbeitslosenkasse für höchstens zwölf Abrechnungsperioden im Rahmen von zwei Jahren gezahlt. Als Abrechnungsperiode gilt ein Kalendermonat.

Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung?

Die Kurzarbeitsentschädigung richtet sich nach der Höhe des Verdienstausfalls. Für den Arbeitsausfall erhalten Mitarbeiter 80 % des Verdienstausfalls. Am besten lässt sich das an einem vereinfachten Beispiel erklären. Wenn der Mitarbeiter bei vollem Arbeitseinsatz 3000 Fr. verdient und jetzt nur 50 % seiner Arbeitszeit leistet, hat der Anspruch auf 1500 Fr. für seine Arbeitsleistung. Von den restlichen 1500 Fr. erhält er 80 % von der Arbeitslosenkasse. Das wären in unserem Rechenbeispiel 1200 Fr, die die Arbeitslosenkasse zahlen würde. Insgesamt würde der Arbeitnehmer 1700 Fr. bekommen. Ist der Arbeitseinsatz komplett unmöglich, weil das Unternehmen zum Beispiel wegen der Coronakriese vorübergehend schliessen musste, erhält der Arbeitnehmer von der Arbeitslosenkasse 80 % des kompletten Verdienstes, also 2400 Fr.

Interessante Fakten zur Kurzarbeitsentschädigung

Zwei Tage der Kurzarbeitsentschädigung muss der Arbeitgeber innerhalb einer Abrechnungsperiode als Karenztage selber tragen. Derzeit herrschen aber überall ausserordentliche Situationen durch das Coronavirus. Um Arbeitgeber zu unterstützen, hat der Bundesrat die Karenzfrist erst einmal bis zum 30. September 2020 auf einen einzigen Tag reduziert.

Die Kurzarbeit hat für den Arbeitnehmer keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Sollte der Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit arbeitslos werden, wird das Arbeitslosengeld nach dem normalen Lohn berechnet. Diese Berechnung gilt auch für die Beiträge an die Sozialversicherungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin den kompletten Betrag in die Sozialversicherung einzuzahlen.