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Kurzarbeit / Schutz vor finanziellen Folgen von Corona

Die Schweiz hat zahlreiche Massnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie beschlossen. Für fast alle Berufsgruppen gibt es Coronaentschädigungen für den Erwerbsausfall. Die Massnahmen betreffen Selbstständige genauso wie Gewerbetreibende oder Arbeitgeber.

Wer hat Anspruch auf Corona-Entschädigung?

Die Coronapandemie betrifft fast alle Erwerbstätigen. Genau aus diesem Grund ist das Massnahmenpaket gegen die Folgen sehr umfangreich. Unter bestimmten Voraussetzungen haben

  • Selbstständig erwerbende,
  • Arbeitgebende,
  • Angestellte sowie
  • Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion

einen Anspruch auf Entschädigungen für den Erwerbsausfall.

Ansprüche bei Betriebsschliessungen

Betriebsschliessungen treffen vor allem Selbstständig erwerbende, Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion und ihre Partner am stärksten. Sie werden unterstützt, wenn sie ihren Betrieb schliessen mussten, weil sie von den Massnahmen durch Bund oder Kanton betroffen sind. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Quarantäne, die aufgrund einer Corona Erkrankung ausgesprochen wurde.

Voraussetzung dafür ist, dass der genannte Personenkreis als Folge der Maßnahmen einen erheblichen Lohn- oder Einkommensverlust zu verzeichnen hat. Wenn Sie im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 10.000 Schweizer Franken hatten, bekommen Sie Unterstützung.
Eine wichtige Rolle für die Höhe der Unterstützung spielt ausserdem der Umsatz aus dem vorigen Jahr. Mit Umsatz werden die gesamten Einnahmen bezeichnet, bevor Steuern oder andere Abgaben abgezogen werden. Der Umsatz entspricht dem Brutto aller Einnahmen.

 


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Entschädigungen für ausgefallene Veranstaltungen

Um die Coronapandemie einzudämmen, werden derzeit fast alle Veranstaltungen abgesagt. Selbstständigerwerbende, Angestellte in arbeitgeberähnlichen Funktionen und ihre mitarbeitenden Partner, die von diesen Vorschriften betroffen sind, können ebenfalls eine Entschädigung beantragen, wenn ihre Veranstaltung von einer kantonalen Behörde nicht genehmigt wurde oder aufgrund von anderen Massnahmen abgesagt werden musste und sie damit einen Erwerbsausfall haben.

Wer wird im Massnahmenkatalog noch genannt?

Ein weiteres Problem während der Coronapandemie ist die Betreuung der Kinder. Selbstständigerwerbende und Angestellte, die ihre Kinder selber betreuen müssen, weil eine Fremdbetreuung nicht mehr aufrechterhalten werden kann, werden ebenfalls entschädigt, wenn sie nicht arbeiten können. Sollten Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören und Ihren Lohn weiter bekommen, wird die Entschädigung an Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ausgezahlt.

Wenn Selbstständig erwerbende oder Angestellte aufgrund einer Anordnung von einem Arzt oder einer Behörde in Quarantäne müssen, bekommen sie ebenfalls einer Ausfallentschädigung. Auch hier gilt, dass Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Entschädigung bekommen, wenn sie den Lohn weiterzahlen.

Im Massnahmenkatalog werden zahlreiche Personen genannt, die keinen Anspruch auf Coronaentschädigung haben. Dazu gehören Arbeitnehmer, die krankgeschrieben waren. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Als Ausnahme gelten Arbeitnehmer, die aufgrund von Kontakten mit einer positiv getesteten oder möglicherweise infizierten Person in Quarantäne gehen mussten, weil eine Behörde oder der Arzt das festgelegt hat. Wer freiwillig in Quarantäne gegangen ist, hat keinen Anspruch. Das gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet zurückkommen und sich danach in Quarantäne begeben mussten. Dabei gibt es eine Ausnahme. Wenn das Gebiet bei der Abreise noch nicht in der Liste der Länder mit erhöhtem Ansteckungsrisiko war, können Betroffene eine Entschädigung bekommen.
Wer während der Quarantäne Anspruch auf andere Leistungen aus einer sozial- oder Privatversicherung hat, ist ebenfalls von der Coronaentschädigung ausgeschlossen.

Die Höhe der Entschädigung

Für Selbstständig erwerbende beträgt die Entschädigung 80 % des durchschnittlichen AHV-Einkommens, den sie vor Beginn des Anspruchs erwirtschaftet haben. Gedeckelt wird der Anspruch auf 196.00 Schweizer Franken am Tag.
Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion oder Angestellte erhalten ebenfalls 80 % Entschädigung, die von ihrem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoerwerbseinkommen vor dem Beginn ihres Anspruches berechnet wird. Die Obergrenzen sind ebenfalls 196.000 Schweizer Franken am Tag. Wichtig dabei ist, dass es nur eine Entschädigung am Tag geben kann.

Auszahlung und Anmeldung der Entschädigung

Die Entschädigung wird jeden Monat nachschüssig ausbezahlt. Sollte sich der Erwerbsausfall länger hinziehen, muss die Anmeldung monatlich neu eingereicht werden. Zuständig für die Anmeldeformulare sind die Ausgleichskassen, bei denen die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Die Ausgleichskassen haben die unterschiedlichsten Formulare zum Download bereitgestellt.