+41 41 7605784
 

Steuerrecht Schweiz 2022/2023 – was Sie wissen sollten

Im folgenden Artikel sind die Neuerungen des Steuerrechts für das Jahr 2022 aufgeführt. Ein Ausblick auf mögliche Änderungen im Jahr 2023 wird am Ende des Artikels gegeben.

Das Steuerrecht unterliegt ständigen Veränderungen. Jedes Jahr treten neue Gesetze oder Gesetzesartikel in Kraft. Erfahren Sie hier, was sich ab dem 01.01.2022 ändern wird, und erhalten Sie einen Überblick über zukünftige Themen, die aktuell diskutiert werden. Bussen /Bestechungsgeldern: Steuerliche Abzugsfähigkeit Bussen haben grundsätzlich Strafcharakter und sollen daher steuerlich nicht als Aufwand geltend gemacht werden. Anders soll es sich mit Bussen verhalten, welche neben einer Strafkomponente auch eine gewinnabschöpfende Komponente aufweisen. Der Hintergrund waren diverse Rechtsstreitigkeiten vor allem zwischen Schweizer Finanzinstituten und den USA. Dabei wurden teilweise hohe Bussen ausgesprochen, die oft auch eine gewinnabschöpfende Wirkung beinhalteten. Der gewinnabschöpfende Teil einer Busse sollte als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren und somit steuerlich absetzbar sein.

Des Weiteren wird in Zusammenhang mit geschäftlich begründeten Aufwendungen neu festgehalten, dass sämtliche Bestechungsgelder nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren. In der früheren Fassung waren nur Bestechungsgelder an Schweizerische oder fremde Amtsträger explizit erwähnt. Elektronische Verfahren im Steuerbereich Mit dieser Änderung soll der Schritt zur Digitalisierung im Steuerbereich erreicht werden. Es wird festgehalten, dass für sämtliche Steuern des Bundes ein elektronisches Verfahren möglich sein soll, so wie etwa heute schon bei gewissen Meldungen bspw. in Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer.

Haben Sie Fragen zum Thema?

Zukünftig werden Unternehmen dazu verpflichtet sein, jeglichen Austausch mit Steuerbehörden digital vorzunehmen. Dies ist ein Schritt in Richtung E-Government und soll bis zum 1. Januar 2024 schrittweise umgesetzt werden. Es ist allerdings nicht möglich, diesen Prozess über Nacht durchzuführen und den Kantonen wird daher genügend Zeit gelassen, die hierfür notwendige Infrastruktur aufzubauen. Instrumente wie CoCos (Pflichtwandelanleihen), Write-off-Bonds (Anleihen mit Forderungsverzicht) und Bail-in-Bonds (Reduktion des Schuldbetrags im Falle einer Sanierung oder Wandlung in Eigenkapital) sollen weiterhin nicht der Verrechnungssteuer unterliegen. Es handelt sich hierbei lediglich um die Verlängerung einer bereits existierenden Regelung im Verrechnungssteuergesetz.

Die bestehenden Bestimmungen werden bis zum 31. Dezember 2026 verlängert, um sicherzustellen, dass diese Art von Anleihen auch für ausländische Gläubiger attraktiv bleibt (die Verrechnungssteuer kann von ausländischen Anlegern nämlich oft nicht in vollem Umfang zurückgefordert werden). Rückforderung der Verrechnungssteuer durch Erbinnen und Erben Verrechnungssteuerbelastete Erträge aus unverteilten Erbschaften mussten bislang durch die Erbinnen und Erben im Wohnsitzkanton des Erblassers zurückgefordert werden. Künftig soll diese Rückforderung durch den Wohnsitzkanton der Erben vollzogen werden. Dadurch ergibt sich eine Kongruenz zwischen veranlagendem Kanton (Einkommenssteuer Erbin/Erbe) und Kanton, in welchem die Verrechnungssteuer zurückgefordert wird. Zudem ist eine verbesserte Kontrolle für den Kanton möglich, welcher die Veranlagung vorzunehmen hat.

Bisher waren Zinsen für die verschiedenen Bundessteuern in fünf separaten Verordnungen geregelt und nicht einheitlich. Ab dem 1. Januar 2022 werden die bestehenden fünf Verordnungen durch eine neue Verordnung ersetzt, die für sämtliche Steuerarten des Bundes Gültigkeit hat. So werden auch gleich der Vergütungszins für Rückerstattungen sowie der Verzugszins auf 4% festgelegt für das Jahr 2022. Der Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen wird mit 0% festgesetzt.

 

Lesen Sie auch:

9 gute Gründe, weshalb Sie einen Firmenmantel kaufen sollten