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FAQ – Was beinhaltet der Handelsregistereintrag einer AG in der Schweiz?

Wird in der Schweiz eine Aktiengesellschaft gegründet, so muss diese zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Mit dem Vorgang des Handelsregistereintrags erlangt die AG letztlich ihre rechtliche Identität in der Schweiz, wobei die Eintragungsprozesse sowie auch der Inhalt der Eintragungen kantonal unterschiedlich sind. Als Gemeinsamkeit kantonal übergreifend gilt jedoch der Umstand, dass der Eintrag eine konstitutive Wirkung hat und sich überdies auch mit positiver Publizitätswirkung auswirkt.

Dies bedeutet, dass kein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft sich auf Unwissenheit bezüglich des Inhalts des Handelsregisterauszuges berufen kann. Das Schweizer Handelsrecht besagt jedoch, dass auch die negative Publizitätswirkung Bestand hat. Diese negative Publizitätswirkung besagt, dass das Vorstandsmitglied oder sonst irgendeine involvierte Person Kenntnis über Sachverhalte in Bezug auf die Aktiengesellschaft haben muss, die nicht im Handelsregisterauszug eingetragen sind.

Die wesentlichen Kerninhalte des Handelsregistereintrags bei einer AG

Zu den wichtigsten Informationen, die im Handelsregisterauszug bezüglich einer Aktiengesellschaft eingetragen werden, gehören der Unternehmensname sowie der Sitz des Unternehmens in der Schweiz. Auch der eigentliche Zweck des Unternehmens im Hinblick auf seine rechtliche Stellung sowie seine Kerntätigkeit werden im Handelsregisterauszug eingetragen. Des Weiteren wird die Höhe sowie Liberierung des Start-Aktienkapitals zu Beginn der Gründung der Aktiengesellschaft werden im Handelsregisterauszug aufgeführt.

 

Was muss im Handelsregistereintrag einer AG enthalten sein?

  • Firmenname
  • Gründungsjahr
  • Sitz des Unternehmens in der Schweiz
  • Zweck der Gesellschaft
  • Höhe und Liberierung des Aktienkapitals
  • Art der Aktien, Nennwert und Anzahl
  • Beschränkungen der Übertragbarkeit sowie Vorrechte einzelner Kategorien
  • Name und Sitz der Revisionsstelle
  • Namen, Wohnsitze der Verwaltungsratsmitglieder sowie deren Staatsangehörigkeiten

 


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Gleichermassen verhält es sich mit der grundlegenden Güte und Art der Aktien sowie deren Anzahl und dem gegenwärtigen Nennwert. In Bezug auf die Rechte der Aktiengesellschaft im Hinblick auf Vorrechte einzelner Kategorien sowie die Einschränkungen von Übertragbarkeiten werden ebenfalls Eintragungen im Handelsregister getätigt. Auch der Name und der Sitz der Revisionsstelle werden per Eintrag dokumentiert.

Obgleich sowohl die Namen sowie die Staatsangehörigkeiten und Wohnsitze der Verwaltungsratsmitglieder der Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen werden erfolgt letztlich kein Eintrag über die Aktionäre der AG selbst. Dies ist auch ein wesentlicher Unterschied zu einer Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter sehr wohl in das Handelsregister des jeweiligen Kantons eingetragen werden.

 

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